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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858 (Nr. 20); Geltung ab 08.05.2021
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Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2021 StromBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Teil 3" durch die Wörter „den Teilen 3 und 5" ersetzt.

2.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebühren-
höhe
in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes für Windenergieanlagen auf See
4.712,00
2. Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde
 
2.1Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
6.187.604,98
2.2Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
5.544.096,54
2.3Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
8.188.751,56
3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
15.382,00
4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
3.778,00".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StromBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromBGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV
... Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (BGBl. I S. 858 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 ...