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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)

V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Geltung ab 04.01.2017; FNA: 754-29-1 Energieversorgung
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§ 1 Gebührenerhebung



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.





 

Frühere Fassungen von § 1 StromBGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
vom 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
aktuell vorher 22.05.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
vom 12.05.2022 BGBl. I S. 742
aktuell vorher 08.05.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
vom 23.04.2021 BGBl. I S. 858
aktuellvor 08.05.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 StromBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StromBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
... in Euro § 1 Absatz 1 : Leistungen der Bundesnetzagentur nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des ... Windenergie- auf-See-Gesetzes 4.124,00 § 1 Absatz 2 : Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach den Teilen 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... Mai 2022 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Teil 4 Abschnitt 3" durch die Wörter „den Teilen 4 ... 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. ... in Euro § 1 Absatz 1 : Leistungen der Bundesnetzagentur nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des ... auf-See-Gesetzes 4.124,00 § 1 Absatz 2 : Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach den Teilen 4 ...

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858
Artikel 1 StromBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
... Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Teil 3" durch die Wörter „den Teilen 3 und 5" ... 5" ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Gebührenverzeichnis Laufende Nummer ...

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Artikel 1 StromBGebVuEEVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
... Anlage (zu § 1 ) der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Gebührenerhebung (1) ... geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „ § 1 Gebührenerhebung (1) Für individuell zurechenbare öffentliche ... 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben." 2. Die Anlage (zu § 1 ) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis  ... 2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Gebührenverzeichnis Laufende Nummer  ...