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Änderung § 11 EntsorgFondsG vom 01.07.2021

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§ 11 EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 11 EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung


(Text neue Fassung)

§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Wirtschaftsplan. 2 Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018 zusammen zu erstellen. 3 Er umfasst regelmäßig



(1) 1 Der Fonds ist in seiner Wirtschaftsführung selbständig. 2 Er trifft seine Anlageentscheidungen nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2) Der Fonds führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

(3) Es gelten die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendungen des Fonds sind die §§ 37, 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2.

(5) 1 Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. 2 Der Vermögensanlagebestand wird in dem nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Haushaltsplan mit einer Zuführung und einer Abführung dargestellt. 3 Für die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2. 4 Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung.

(6) 1 Der Fonds
erstellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung. 2 Der Wirtschaftsplan dient der Planung der Deckung des Bedarfs an Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds im jeweiligen Kalenderjahr voraussichtlich notwendig sind. 3 Der Wirtschaftsplan bildet die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung des Fonds. 4 Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Fonds entsprechend der Ansätze Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten. 5 Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) 1 Der Wirtschaftsplan
umfasst regelmäßig

(Textabschnitt unverändert)

1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,

2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie

3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.

vorherige Änderung

4 Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren.

(2)
Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(3)
1 Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu genehmigen. 2 Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.

(4)
1 Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. 2 Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mit.



2 Als Teil des Wirtschaftsplans sind ein Finanzplan und ein Personalplan sowie eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erstellen. 3 Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist insbesondere um eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds zu ergänzen. 4 Einzelheiten können in der Satzung geregelt werden. 5 Auf Basis des Wirtschaftsplans ist eine Überleitungsrechnung auf einen kameralen Haushaltsplan, gegliedert nach dem Gruppierungsplan des Bundes, zu erstellen.

(8)
Für den gesamten Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(9)
1 Der Vorstand legt dem Kuratorium jährlich einen Entwurf des Wirtschaftsplans für das nächste Kalenderjahr vor. 2 Der Wirtschaftsplan wird vom Kuratorium spätestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie umgehend zur Genehmigung vorgelegt. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres über die Genehmigung. 4 Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(10) 1 Hat
das Kuratorium bis vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres keinen Wirtschaftsplan beschlossen, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen vorläufigen Wirtschaftsplan für das nächste Kalenderjahr beschließen. 2 Erfolgt dieser Beschluss nicht rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres, so ist der Fonds berechtigt, wirksam begründete Verpflichtungen zu erfüllen.

(11)
1 Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. 2 Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die Entsorgungsmaßnahmen, die für die nächsten drei Kalenderjahre geplant sind, und die zu erwartenden Kosten mit. 3 Bei unterjährigen Änderungen der Entsorgungskosten im Vergleich zur Vorjahresplanung von mehr als 10 Millionen Euro teilt der Bund dem Fonds soweit möglich mit, ob diese Änderungen den Gesamtrahmen der Kosten erhöhen werden oder ob es sich um zeitliche Verschiebungen handelt. 4 Bei zeitlichen Verschiebungen von Entsorgungskosten teilt der Bund dem Fonds mit, in welche Jahre Kosten voraussichtlich verschoben werden. 5 Dies gilt auch für Verschiebungen mit einem Zeithorizont, der größer als drei Jahre ist.

(heute geltende Fassung)