1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Fonds nach dem
Entsorgungsfondsgesetz durch Bescheid verpflichten, Zahlungen für Kosten von Maßnahmen zu leisten, die dazu dienen, die Kosten für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nach
§ 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes nicht nur unerheblich zu reduzieren.
2In dem Bescheid sind insbesondere der Zahlungsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und der Zahlungsempfänger festzusetzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137