§ 5 - Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜbG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-20 Kernenergie
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§ 5 Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz durch Bescheid verpflichten, Zahlungen für Kosten von Maßnahmen zu leisten, die dazu dienen, die Kosten für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes nicht nur unerheblich zu reduzieren. 2In dem Bescheid sind insbesondere der Zahlungsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und der Zahlungsempfänger festzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2137 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 5 Entsorgungsübergangsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2137

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Entsorgungsübergangsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EntsorgÜbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgÜbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 2 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
... Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende ... I S. 1194) geändert worden ist, wird folgender § 5 eingefügt: „ § 5 Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen Das Bundesministerium ...


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