§ 53 Absatz 1 des
Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100.000 Euro, und".
- 3.
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.