§ 6 - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)

V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 10 heranzuziehen. 2Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. 3Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. 4Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe V. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 6 KostenbeitragsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
aktuell vorher 04.12.2013 (10.12.2013)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
aktuellvor 04.12.2013 (10.12.2013)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 KostenbeitragsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KostenbeitragsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostenbeitragsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Artikel 1 1. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordnung
... Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „14" wird durch die Angabe ... von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 " eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ...

Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Artikel 1 2. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordung
... Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 5. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „10" ersetzt. 6. § 7 ...


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