Änderung § 16a ZensVorbG 2022 vom 10.12.2020

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§ 16a ZensVorbG 2022 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 16a ZensVorbG 2022 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,

2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,

3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,

4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,

soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.

 



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