Das
Bundespolizeigesetz vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden."
Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1066