Änderung § 47 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 47 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 47 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken


(Text alte Fassung)

1 Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird. 2 Die Vermutung kann widerlegt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird. 2 Die Vermutung kann widerlegt werden.

(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Gesetzes.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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