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§ 47 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
3 Änderungen | wird in 4 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
3 Änderungen | wird in 4 Vorschriften zitiert
§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken
1Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird. 2Die Vermutung kann widerlegt werden.
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