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Änderung § 15a AlkStV vom 29.10.2022

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§ 15a AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 15a AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Antragsberechtigt sind Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes.

(2) 1 Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass die unabhängige Verschlussbrennerei im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. 2 Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 3 Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen.

(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

1. der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und

2. die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unabhängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter reiner Alkohol beträgt.


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