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Artikel 5 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (3. FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2017 BKatV Anlage

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Nummer 174 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" und in der Nummer 252 in der Spalte „StVO" wird jeweils die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Angabe „§ 11 Absatz 6" ersetzt.

2.
In der Nummer 175a in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 16a Absatz 4 Satz 3" ersetzt.

3.
Die Nummer 178a wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung (FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen
Mitteilungspflichten oder gegen die
Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs
nicht beachtet
§ 13 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m.
Absatz 4 Satz 7, Absatz 3 Satz 2
§ 48 Nummer 7
40 €".


4.
In der Nummer 179 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter „oder § 16a Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

5.
Nach der Nummer 179b wird folgende Nummer 179c eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung (FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„179cFahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf
öffentlichen Straßen in Betrieb genom-
men, ohne dass hierzu eine Berechtigung
besteht und diese in der Zulassungs-
bescheinigung Teil I eingetragen ist
§ 10 Absatz 11 Satz 3
§ 48 Nummer 9b
10 €".


6.
Die Nummer 180a wird durch die folgenden Nummern 180a bis 180e ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung (FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„180aAls Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht
ordnungsgemäß außer Betrieb setzen
lassen
§ 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 48 Nummer 8 Buchstabe b
15 €
 Internetbasierte Zulassung   
180bAls Halter einen Plakettenträger nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsge-
mäß (ausgenommen auf einem anderen
als dem zugehörigen zugeteilten Kenn-
zeichen) angebracht
§ 15e Absatz 6 Satz 1
§ 48 Nummer 14
40 €
180cPlakettenträger auf einem Kennzeichen-
schild mit einem anderen als dem zuge-
hörigen zugeteilten Kennzeichen ange-
bracht
§ 15e Absatz 6 Satz 2
§ 48 Nummer 14a
65 €
180dFahrzeug ohne die dafür übersandten
Plakettenträger oder mit einem anderen
als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in
Betrieb gesetzt
§ 15e Absatz 6 Satz 3
§ 48 Nummer 1 Buchstabe c
70 €
180eAls Halter die Inbetriebnahme eines
Fahrzeuges ohne die dafür übersandten
Plakettenträger oder mit einem anderen
als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen
zugelassen oder angeordnet
§ 15e Absatz 6 Satz 4
§ 48 Nummer 2
70 €".


7.
Die Nummern 181a und 181b werden aufgehoben.

8.
Die Nummer 182 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung (FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„182Kurzzeitkennzeichen für unzulässige
Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug
verwendet
§ 16 Absatz 3 Satz 1
§ 48 Nummer 18a
50 €".


9.
In der Nummer 183b in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 3. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 3 52. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5a wird wie folgt ...