Die Anlage der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Gebühren-Nummern 119.5 und 119.7 werden jeweils die Wörter „Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken" durch die Wörter „Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken," ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.03.2017
- 2.
- Die Gebühren-Nummer 123 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 123 bis 123.2 ersetzt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„123 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) |
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123.1 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 FZV über die Zulassungsbehörde | 3,60
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123.2 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung | 6,45".
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Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Die Gebühren-Nummer 124 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„124 | Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeug- register (ZFZR) - bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II - bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkenn- zeichen oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel | 2,60".
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- 4.
- Die Gebühren-Nummer 125 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„125 | Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen | 0,60".
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- 5.
- Die Gebühren-Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„145 | Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahr- erlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden | 3,30".
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- 6.
- In den Gebührennummern 221 und 221.1 wird die Angabe „221.7" jeweils durch die Angabe „221.8" ersetzt.
- 7.
- Die Gebühren-Nummer 221.6 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„221.6 | Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung des Kennzeichens -, außer im Fall der Nummer 221.7 | 11,60".
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- 8.
- Nach der Gebühren-Nummer 221.6 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„221.7 | Internetbasierte Wiederzulassung | 12,50".
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- 9.
- Die bisherigen Gebühren-Nummern 221.7 und 221.8 werden die Gebühren-Nummern 221.8 und 221.9.
- 10.
- In der Gebühren-Nummer 224.3 werden in der Spalte „Gegenstand" die folgenden Wörter angefügt: „außer bei internetbasierter Außerbetriebsetzung".
- 11.
- In der Gebühren-Nummer 225 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „0,70 Euro" durch die Angabe „0,90 Euro" ersetzt.
- 12.
- In den Gebühren-Nummern 227.3 bis 227.5 und 227.7 werden die Wörter „zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen" durch die Wörter „zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen" ersetzt.
- 13.
- In der Gebühren-Nummer 227.6 wird in der Spalte „Gebühr" die Angabe „26,30" durch die Angabe „27,00" ersetzt.
- 14.
- Nach der Gebühren-Nummer 228.2 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„228.3 | je Plakettenträger | 0,30".
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- 15.
- In Gebühren-Nummer 413 werden im Kopf der Tabelle die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090