Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- *)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24).
Das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt."
- 2.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:
- „13a.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,".
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „und 12" durch die Angabe „, 12 und 13a" ersetzt.
(1)
Artikel 1 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung*) folgenden Monats in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2017.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks