Die
Gefahrgutkostenverordnung vom
7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
- „7.
- der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 8 und 9.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden
- aa)
- die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" und
- bb)
- die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit"
ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. Abschnitt die Angabe „Nummer 2 bis 6" durch die Angabe „Nummer 2 bis 7" ersetzt.
- b)
- Die Tabelle zum II. Teil wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Zur Gebührennummer 100 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)."
- bbb)
- Zur Gebührennummer 101 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„nicht vergeben".
- ccc)
- Zur Gebührennummer 101 wird die Gebühr in der dritten Spalte gestrichen.
- bb)
- Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Zur Gebührennummer 104 wird im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe „§ 35 Absatz 3" durch die Angabe „§ 35a Absatz 3" ersetzt.
- bbb)
- Zu den Gebührennummern 105 und 106 werden die Zeilen gestrichen.
- cc)
- Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Überschrift werden die Wörter „Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „Nummer 2 bis 7" ersetzt.
- bbb)
- Folgende Gebührennummer 214 wird eingefügt:
„214 | Änderung oder Neu- ausstellung der ADR- Zulassungsbescheini- gung nach Unterab- schnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfun- gen nach Ab- schnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverord- nung Straße, Eisen- bahn und Binnen- schifffahrt). | 25 je be- gonnene Viertel- stunde".
|
-
-
-
- ccc)
- In der ersten Spalte, elfte Zeile, wird die Angabe „214 bis 220" durch die Angabe „215 bis 220" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.
- b)
- Im II. Teil wird in der Überschrift die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.
- c)
- In der Tabelle zum II. Teil wird zur Gebührennummer 100 im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.
- 4.
- In der Anlage 3 wird im einleitenden Satz 1 die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1" ersetzt.
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308
Bekanntmachung GGKostVNB 2019 ... vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), 4. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568 ), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 7. ...
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859