(2121-52)
§ 17 Absatz 1 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle einer elektronischen Festlegung des Verfahrens ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind."
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757