(2129-8)
Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 und Absatz 8 Satz 6 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen" eingefügt.
- 3.
- § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die zuständige Behörde kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen" eingefügt.
- c)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 4.
- § 23b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend."
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 5.
- In § 47 Absatz 5a Satz 3 und § 58b Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471