(860-10-1)
Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
„Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen."
- 2.
- In § 76 Absatz 2 Nummer 1 und § 79 Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 3.
- § 80 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607