Änderung § 18 MaStRV vom 16.05.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 MaStRV, alle Änderungen durch Artikel 3 EEGuEnWRÄndG am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie der MaStRV

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§ 18 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 18 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Zusätzliche Meldepflichten


(Text neue Fassung)

§ 18 Zusätzliche Meldepflicht


vorherige Änderung

(1) 1 Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. 2 Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. 3 Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.

(2) 1 Die Eintragung der Angabe nach § 23c Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. 2 § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.

(3)
Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.



Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.

(heute geltende Fassung) 



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