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§ 18 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 18 Zusätzliche Meldepflichten
(1) 1Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. 2Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. 3Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.
(2) 1Die Eintragung der Angabe nach § 23c Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. 2§ 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.
Text in der Fassung des Artikels 9a Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 18 MaStRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 9a Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 9 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 |
aktuell vorher | 30.01.2020 | Artikel 4 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen vom 20.01.2020 BGBl. I S. 106 |
aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 5 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532 |
aktuell | vor 25.07.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 MaStRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaStRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 5 MietStrFG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Eintragung der Angabe nach ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 9a WaStNUG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. ...
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 9 GEGEG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... 1. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" gestrichen. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) ... „mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" gestrichen. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Die ...
Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... nach dem Wort „Registrierungen" die Wörter „mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 " eingefügt und werden die Wörter „einer finanziellen Förderung" ... werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 2 EEVuaÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:" ersetzt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ...
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