Änderung § 21 MaStRV vom 16.05.2024

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§ 21 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 21 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.






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