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Änderung § 7 MaStRV vom 21.11.2018

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§ 7 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 7 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Registrierung von Änderungen


(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Sofern die installierte Leistung einer Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder einer Gas- oder Stromspeichereinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der installierten Leistung zu registrieren. 2 Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. 2 Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.