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Änderung § 23 MaStRV vom 30.01.2020

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§ 23 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung
§ 23 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(2) 1 Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.




 
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