Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen (InnAusVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); Geltung ab 30.01.2020

Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 30. Januar 2020 MaStRV § 5, § 8, § 3, § 18, § 19, § 23, Anlage

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (BGBl. I S. 1891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes," angefügt.

b)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Transportkunden" die Wörter „, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern" eingefügt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „registrieren" ein Semikolon und die Wörter „§ 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden" eingefügt.

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein Marktakteur," die Wörter „der eine natürliche Person ist und" eingefügt.

4.
Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen."

5.
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,".

6.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" durch die Wörter „Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" ersetzt.

7.
In der Anlage wird Tabelle II wie folgt geändert:

a)
In Nummer II.1.1.13 werden in der letzten Spalte die Wörter „NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber" eingefügt.

b)
In Nummer II.2.5.1 wird in der vorletzten Spalte die Angabe „NP" eingefügt.