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Synopse aller Änderungen der MaStRV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 10 des EEGAusbGuEnFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MaStRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Registrierungen
    § 3 Registrierung von Marktakteuren
    § 4 Registrierung von Behörden
    § 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen
    § 6 Erforderliche Daten zur Registrierung
    § 7 Registrierung von Änderungen
Abschnitt 3 Behördliches Verfahren
    § 8 Registrierungsverfahren
    § 9 Verarbeitung von Daten
    § 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten
    § 11 (aufgehoben)
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber
    § 14 Daten zu technischen Lokationen
Abschnitt 4 Nutzung des Marktstammdatenregisters
    § 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten
    § 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte
    § 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure
Abschnitt 5 Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
    § 18 Zusätzliche Meldepflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 19 Veröffentlichungen
(Text neue Fassung)

    § 19 Veröffentlichungen *)
Abschnitt 6 Sonstige Bestimmungen
    § 20 Nutzungsbestimmungen
    § 21 Ordnungswidrigkeiten
    § 22 Festlegungen
    § 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    § 24 Übergangsbestimmungen
    Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Veröffentlichungen




§ 19 Veröffentlichungen *)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:



(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite.

[Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:

1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,

c) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und

d) die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und

2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

a) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

vorherige Änderung

b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.



b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.]


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*) Anm. d. Red.: Durch Artikel 10 Nummer 7 G. v. 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) soll Absatz 1 neu gefasst werden. Die vorherige Fassung hat keinen Absatz 1 und ist hier in eckigen Klammern wiedergegeben.