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Artikel 6 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren (BauVRRG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EGGVG § 40a (neu)

Nach § 40 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird folgender § 40a eingefügt:

 
„§ 40a

Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf die vor dem 1. Januar 2018 anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BauVRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauVRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
Artikel 2 IntZiVerfRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969 ) geändert worden ist, werden vor dem Wort „wahr" ein Komma und die Wörter ...