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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
2.388".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
702".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. August 2014 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2016 um 4,6 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.388 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
2.388".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
1.209
1.522
126".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. August 2014" durch die Wörter „bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. September 2016 1.101 Euro."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. August 2014" durch die Wörter „bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. September 2016 126 Euro."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. August 2014" durch die Wörter „bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. September 2016 395 Euro."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. August 2014" durch die Wörter „bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. September 2016 518 Euro."

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
756".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
581".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
290".


8.
Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 26.784 28.747 29.729".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 30.218 34.514 36.661".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 36.755 42.228 44.969".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 46.980 53.333 56.511 59.687".


9.
Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 26.784 28.747 29.729".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 12.053 18.686 21.702".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 8.040 12.456 14.472".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 6701.038 1.206".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 30.218 34.514 36.661".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 13.598 22.434 26.763".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 9.060 14.952 17.844".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 7551.246 1.487".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 36.755 42.228 44.969".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 16.540 27.448 32.827".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 11.028 18.300 21.888".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 9191.525 1.824".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 46.980 53.333 56.511 59.687".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 16.584 29.333 38.993 42.975".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 11.052 19.560 25.992 28.656".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2016 9211.630 2.166 2.388".




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 487
Artikel 3 BEGDRÄndV Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt ...