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§ 7 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.

(2) 1Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:

1.
Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,

2.
Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,

3.
ein aktuelles Passbild in der Größe 35x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,

4.
einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,

5.
die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,

6.
eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,

7.
bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),

8.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,

9.
soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,

10.
Ort und Datum der gewünschten Prüfung,

11.
im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,

12.
freiwillig eine Telefonnummer.

2Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird.

(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,

1.
wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und

2.
der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist.

(4) 1Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. 2Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.

(5) 1Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. 2Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. 3Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 7 SpFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SpFV Zuständige Stellen (vom 01.10.2021)
... über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ( § 7 ), 2. die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Fahrerlaubnissen (§§ ...
Anlage 2 SpFV (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) (vom 14.04.2023)
... werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren. Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 ) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... führerscheinen 1 Zulassung zur Prüfung § 7 SpFV 21,85 2 Theoretische Prüfung zur Führung  ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Anhang 1 1. RheinSchRuaÄndV (zu Artikel 7 Nummer 6)
... 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 ) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist" die ... Ländercode gemäß ISO ALPHA-2. Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen ... werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren. Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 ) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises [image:2022/2022I2220.gif|Muster ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 2 2. SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung zum 1. Oktober 2021
... vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „nach § 18" durch die Wörter „nach einer Besonderen ...