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§ 16 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 16 Zuständige Stellen



(1) 1Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durchführung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen. 2Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

1.
die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 7),

2.
die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Fahrerlaubnissen (§§ 3, 4, 8) und die Übermittlung der zur Herstellung eines Sportbootführerscheins erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes an die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur benannte Stelle,

3.
die Entscheidung über Anträge auf Ersatzausfertigungen (§ 11),

4.
die Erteilung erforderlicher Auflagen (§ 6 Absatz 4) und

5.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.

(2) 1Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedient sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3Die beliehenen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen.

(3) 1Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Die Entscheidung ist, sofern der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.





 

Frühere Fassungen von § 16 SpFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SpFV Prüfung (vom 01.01.2023)
...  (10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen. Sie gehören ...
§ 13 SpFV Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
... die Fahrerlaubnis oder der Befähigungsnachweis von der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde zu entziehen. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann ... Behörde zu entziehen. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann von der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt ... geworden ist, nachgekommen ist. (2) Die Fahrerlaubnis kann von der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach ... Der Inhaber hat den Sportbootführerschein unverzüglich bei der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde abzugeben. (5) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 ... nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde abzugeben. (5) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen ...
§ 14 SpFV Ruhen der Fahrerlaubnis
... Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis anordnen, wenn bei dem ... Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. (3) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann das unbefristete Ruhen der Fahrerlaubnis anordnen, wenn in den ... oder eines Befähigungszeugnisses darf ein Sportboot nicht führen, wenn die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar angeordnet hat.  ... vollziehbar angeordnet hat. (5) Der Sportbootführerschein ist der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 spätestens mit der Vollziehbarkeit der ...
§ 15 SpFV Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
... durch die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsbehörden oder durch die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. Bis zu einer ... wenn 1. der Grund der Sicherstellung weggefallen ist oder 2. die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder deren Ruhen nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Artikel 7 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 2 2. SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung zum 1. Oktober 2021
... nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 2. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „des § 18" durch die Wörter „einer Besonderen ...