Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich (2. SpBootRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); Geltung ab 10.05.2017, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 3 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2017 BinSchPatentV § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 21

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „durch den Sportbootführerschein-See oder den Sportbootführerschein-Binnen" durch die Wörter „durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3" durch die Angabe „§ 28 Absatz 2" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.

bb)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,".

cc)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,".

6.
§ 21 Satz 3 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. SpBootRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SpBootRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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