Die
Binnenschifferpatentverordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch
Artikel 2 § 4 der Verordnung vom
16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „durch den Sportbootführerschein-See oder den Sportbootführerschein-Binnen" durch die Wörter „durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3" durch die Angabe „§ 28 Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,".
- cc)
- Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,".
- 6.
- § 21 Satz 3 wird aufgehoben.
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032