Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse



(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:

KlasseFahrzeugart und -größe Wasserstraßen der Zonen Befähigungszeugnis
Aalle Fahrzeuge 1 bis 4 Schifferpatent A
Balle Fahrzeuge 3, 4 Schifferpatent B
C1
C2
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausge-
nommen
1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastschiffe,
2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastboote,
3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS)
Antriebsleistung
1 bis 4
3, 4
Schifferpatent C1
Schifferpatent C2
D1
D2
Feuerlöschboote, Fahrzeuge des
Zivil- und Katastrophenschutzes
1 bis 4
3, 4
Feuerlöschbootpatent D1
Feuerlöschbootpatent D2
ESportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m 3, 4 Sportschiffer-
zeugnis
FFähren1 bis 4, die im Fährführerschein ein-
getragen sind; ausgenommen:
Flensburger Förde, Kieler Förde,
Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im
Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung gehört,
Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke
in Bremen, Jade, Ems unterhalb des
Emdener Hafens
Fährführerschein


(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.

(3) Fahrerlaubnisse

der Klasse(n) schließen ein die Klasse(n)  
AB bis F F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
BC2, D2 bis F F bezogen auf die Zonen 3 und 4
C1C2, D1 bis F F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
C2D2 bis F F bezogen auf die Zonen 3 und 4
D1, D2 E. 


(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a)
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a)
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.

(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer

1.
über eine nautische Mindestqualifikation

a)
als Matrose in der Binnenschiffahrt,

b)
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker

verfügt,

2.
als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.





 

Frühere Fassungen von § 7 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
aktuell vorher 10.05.2017Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchPatentV Fahrerlaubnis (vom 10.05.2017)
... ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem ...
§ 6 BinSchPatentV Befreiungsmöglichkeiten (vom 04.06.2016)
... Teilstrecke einer Wasserstraße nach Anlage 9, ohne daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt sind, 3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines ...
§ 13 BinSchPatentV Erweiterung einer Fahrerlaubnis
... ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 ...
§ 15 BinSchPatentV Prüfungsausschuß (vom 04.06.2016)
... Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke ...
§ 16 BinSchPatentV Antrag (vom 23.12.2016)
... Befähigungszeugnis, 3. der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten, 4. soweit erforderlich, eine Kopie des ... oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und ...
§ 18 BinSchPatentV Prüfung (vom 23.12.2016)
... die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und 2. im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis ...
§ 19 BinSchPatentV Befreiungen und Erleichterungen (vom 07.10.2018)
... der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ... nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und kann von dem Teil der ...
§ 20 BinSchPatentV Erteilung einer Erlaubnis
... wird ihm eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse oder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 bis 5, 7 oder 8 ausgestellt. Soweit ... § 10 Abs. 3 werden eingetragen. (3) In die Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 1 wird jeweils als Ablaufdatum für deren Gültigkeit die jeweilige Erneuerungsfrist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht." § 7 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Die Binnenschifferpatentverordnung vom ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 3 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... 28 Abs. 3" durch die Angabe „§ 28 Absatz 2" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „15 Metern" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 15.07.2013 BAnz AT 31.07.2013 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Anhang 2 BinSchUOuBinSchPatentVAbwV (zu § 2) Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
... Inhaltsübersicht - Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse (§ 7 Absatz 1 Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E, Absatz 4)* II. ... E, Absatz 4)* II. Vorübergehende Regelungen 1. In § 7 Absatz 1 sind die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E in der folgenden Fassung anzuwenden ... als 25 m 3, 4 Sportschifferzeugnis" 2. § 7 Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden: „(4) Zum Führen von ...