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§ 4 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 4 Ausnahmen



(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges,

1.
das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst von ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann,

2.
das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt.

(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10.

(3) 1Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von

1.
Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,

2.
Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 20 Metern

die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. 2Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2017Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 6 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BinSchPatentV Geltung anderer Befähigungszeugnisse (vom 10.05.2017)
... nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeugnisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt ...
Anlage 10 BinSchPatentV (vom 04.06.2016)
... der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2: - Kieler Förde - Nord-Ostsee-Kanal - Elbe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen." 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „der Schifffahrtsverwaltung eines Landes," die ...

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 6 SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 31 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen," gestrichen. 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 3 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt. ...