Die
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Urbane Gebiete".
- b)
- Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Ferienwohnungen".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- urbane Gebiete (MU)".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 8 bis 11.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13" durch die Wörter „§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a" ersetzt.
- 3.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Urbane Gebiete
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- 3.
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 4.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 5.
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
- 2.
- Tankstellen.
(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
- 1.
- im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
- 2.
- oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
- 3.
- ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
- 4.
- ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist."
- 4.
- In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fremdenbeherbergung" ein Komma und die Wörter „auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits" eingefügt.
- 5.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Ferienwohnungen
Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören."
- 6.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach
§ 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1 | 2 | 3 | 4
|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ)
|
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -
|
in | reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -
|
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | -
|
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -
|
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | -
|
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -
|
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0
|
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -
|
".
B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786