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Änderung § 6 Subventionsverordnung Zucker vom 25.04.2006

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G v 13.04.2006 BGBl. I 855

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Pflichten der Beteiligten


(1) Zum Zwecke der Überwachung haben der Subventionsberechtigte und der Erst- und Zweiterwerber des subventionierten Zuckers oder der daraus hergestellten Erzeugnisse den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie die Aufnahme der Bestände an Zucker und Verarbeitungserzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die in Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen.

(2) Die zuständige Zollstelle kann dem Subventionsberechtigten Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(3) Der Subventionsberechtigte sowie der Erst- und Zweiterwerber sind verpflichtet, die Unterlagen, die den subventionierten Zucker, die zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoffe und die aus dem subventionierten Zucker hergestellten Erzeugnisse betreffen oder sich hierauf beziehen, sieben Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(Text alte Fassung)

(4) Nimmt der Subventionsberechtigte das sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Recht auf Ausfuhr von Zucker in Anspruch, so hat er die ausgenutzte Ausfuhrlizenz einschließlich etwaiger Teillizenzen vor der Vorlage bei der Einfuhr- und Vorratsstelle der für die Gewährung der Subvention zuständigen Zollstelle vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(4) Nimmt der Subventionsberechtigte das sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Recht auf Ausfuhr von Zucker in Anspruch, so hat er die ausgenutzte Ausfuhrlizenz einschließlich etwaiger Teillizenzen vor der Vorlage bei der Bundesanstalt der für die Gewährung der Subvention zuständigen Zollstelle vorzulegen.


 
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