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Änderung § 7 Subventionsverordnung Zucker vom 25.04.2006

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G v 13.04.2006 BGBl. I 855

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gewährung der Subventionen


(1) Ist der Anspruch auf die Subvention nach den in § 1 genannten Rechtsakten entstanden, so erteilt die für die Gewährung der Subvention zuständige Zollstelle dem Subventionsberechtigten einen Subventionsbescheid und veranlaßt die Auszahlung der Subvention.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Fristen zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. Fehlerhafte Subventionsbescheide können geändert oder zurückgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Fristen zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Ist die festgesetzte Subvention im Zusammenhang mit der in § 6 Abs. 4 genannten Ausfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten nachträglich zu erhöhen oder zu vermindern, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die Gewährung oder Rückforderung des Unterschiedsbetrages.

vorherige Änderung

(4) Subventionsforderungen sind unverzinslich.



(4) (aufgehoben)


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