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Änderung § 19 EuPAG vom 01.08.2022

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§ 19 EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 19 EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten


(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger berufsgerichtlicher Maßnahmen gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Patentanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:

1. an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Bundesgebiet Tätigkeiten eines Patentanwalts auszuüben;

2. ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 132 Absatz 1 Satz 1) darf nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;

3. § 143 ist nicht anzuwenden.

(3) Für Zustellungen in berufsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den §§ 49, 50, 70 und 70a der Patentanwaltsordnung gilt § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Behörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und § 34 Absatz 2 Satz 2 der Patentanwaltsordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Behörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und § 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung entsprechend.


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