Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)

Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 19 Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten



(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger berufsgerichtlicher Maßnahmen gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Patentanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Bundesgebiet Tätigkeiten eines Patentanwalts auszuüben;

2.
ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 132 Absatz 1 Satz 1) darf nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;

3.
§ 143 ist nicht anzuwenden.

(3) Für Zustellungen in berufsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den §§ 49, 50, 70 und 70a der Patentanwaltsordnung gilt § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend.

(4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Behörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und § 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 19 EuPAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 27 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 EuPAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EuPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 27 BRAORefG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
... Angabe „§ 52b" durch die Angabe „§ 52a" ersetzt. 2. In § 19 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 2 der Patentanwaltsordnung" durch die ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 9 RDAufStG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
... ersetzt. 2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie der §§ 19 und 24" durch ein Komma und die Wörter „der §§ 19 und 24 sowie des ... „sowie der §§ 19 und 24" durch ein Komma und die Wörter „der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz 3" ...