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Änderung § 29 EuPAG vom 09.11.2017

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§ 29 EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
§ 29 EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches


(Text alte Fassung)

Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich.

(Text neue Fassung)

Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich.

 

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