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Synopse aller Änderungen des EuPAG am 16.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. März 2023 durch Artikel 9 des RDAufStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuPAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung
EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).

(Text neue Fassung)

Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, zugelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung


(1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat der antragstellenden Person zuständigen Behörde darüber beizufügen, dass die Person in diesem Staat als Patentanwalt niedergelassen ist. 2 Eine solche Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. 3 Kommt der niedergelassene europäische Patentanwalt der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. 4 Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend.

vorherige Änderung

(2) 1 Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstellung des niedergelassenen europäischen Patentanwalts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24 der Zweite bis Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste bis Achte Teil sowie § 159 der Patentanwaltsordnung sinngemäß sowie die aufgrund von § 29 Absatz 6 der Patentanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen.



(2) 1 Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstellung des niedergelassenen europäischen Patentanwalts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4, der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz 3 der Zweite bis Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste bis Achte Teil sowie § 159 der Patentanwaltsordnung sinngemäß sowie die aufgrund von § 29 Absatz 6 der Patentanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen.

(3) 1 Der niedergelassene europäische Patentanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 2 Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, hat er der Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung 'Syndikus' in Klammern nachzustellen. 3 Der niedergelassene europäische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung 'Mitglied der Patentanwaltskammer' zu verwenden. 4 Die Bezeichnung 'europäischer Patentanwalt' darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.