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Artikel 9 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland


Artikel 9 ändert mWv. 16. März 2023 EuPAG § 20, § 21

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 wird das Wort „niedergelassen" durch das Wort „zugelassen" ersetzt.

2.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie der §§ 19 und 24" durch ein Komma und die Wörter „der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz 3" ersetzt.

 
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