(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,
- 2.
- Texte verfassen und bearbeiten,
- 3.
- Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und
- 4.
- Aufträge selbstständig planen und abwickeln.
(2) 1Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde:
- 1.
- Volkswirtschaft,
- 2.
- Betriebswirtschaft,
- 3.
- Bank- und Finanzwesen,
- 4.
- internationaler Handel,
- 5.
- Informations- und Telekommunikationstechnologie,
- 6.
- Umwelt,
- 7.
- Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
- 8.
- Recht und
- 9.
- Politik.
2Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.
§ 10 ÜbPrV Schriftliche Prüfung (vom 17.12.2019) ... Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden. ... der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt ...
§ 11 ÜbPrV Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch (vom 17.12.2019) ... kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanforderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigneter Werkzeuge ... Person 1. einen schwierigen Text von rund 1.800 Zeichen aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und 2. eine ... prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, entsprechend der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren und ...