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Artikel 81 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 81 Änderung der Übersetzerprüfungsverordnung


Artikel 81 ändert mWv. 17. Dezember 2019 ÜbPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 16 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

2.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

4.
In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

5.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

7.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.

8.
Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:

„§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.
im Übersetzungsprojekt

a)
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und

3.
das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

2.
im Übersetzungsprojekt

a)
in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)
in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie

3.
im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,

2.
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,

3.
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und

4.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

9.
Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

„§ 16 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

10.
Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

11.
Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19.

12.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5.
Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde,

6.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

7.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

2.
zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4:

a)
Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

b)
Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

3.
Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 13,

8.
Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1."