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§ 9 - Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)

V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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§ 9 Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch nach § 11.

(2) 1Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

 
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