(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach
§ 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch nach
§ 11.
(2) 1Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.