(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) Ist das projektbezogene Fachgespräch nicht bestanden worden, muss für die Wiederholungsprüfung ebenfalls das Übersetzungsprojekt als neue Aufgabe gestellt werden.
(3) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(4) Wer eine Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsleistungen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind.
(5) 1Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden. 2In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.