Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 ÜbPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 81 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der ÜbPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 ÜbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 ÜbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln"


(Text alte Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Aufträge selbstständig planen und abwickeln' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.

(Text neue Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Aufträge selbstständig planen und abwickeln' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,

2. Rechercheaufwand einschätzen,

3. über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,

4. Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie

5. Auftragsabwicklung dokumentieren.