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Änderung § 12 ÜbPrV vom 17.12.2019

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§ 12 ÜbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 12 ÜbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Deutsch als Fremdsprache


(Text alte Fassung)

1 Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. 2 Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. 2 Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.