§ 12 ÜbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 12 ÜbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Deutsch als Fremdsprache | |
(Text alte Fassung) 1 Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. 2 Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. 2 Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden. |