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Änderung § 18 ÜbPrV vom 17.12.2019

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§ 17 ÜbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 18 ÜbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 17 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 18 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) 1 Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu Ende zu führen. 2 § 16 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.




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