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§ 11 - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)

V. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1163 (Nr. 27); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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§ 11 Mündliche Prüfung


§ 11 hat 1 frühere Fassung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung abgelegt hat.

(2) 1Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

(3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.

(5) 1In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2Die zu prüfende Person wählt selbst ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden. 3Sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation bei der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. 4Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

(6) 1Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2In das Fachgespräch können alle Handlungsbereiche nach § 4 einbezogen werden. 3Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 11 EnWPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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