(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung abgelegt hat.
(2) 1Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.
(3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.
(5)
1In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.
2Die zu prüfende Person wählt selbst ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem der Handlungsbereiche nach
§ 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach
§ 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden.
3Sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation bei der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein.
4Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.
(6)
1Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten.
2In das Fachgespräch können alle Handlungsbereiche nach
§ 4 einbezogen werden.
3Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
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